Schalter im Morelo Cockpit

  • Moin zusammen,


    wir haben im Cockpit vorne 6x kleine Schalter (Differenzial, Scheibenheizung, usw,), davon ist aktuell einer frei, diesen würden wir gern für eine zusätzliche Hupe/Horn nutzen.


    Muss die Iveco Werkstatt (geh da nicht ran und die machen es bei der Inspektion mit) da einen neuen Schalter setzen oder kann man den aktivieren, z.B. in dem man hinter dem jetzigen Blindschalter etwas entfernt ? Wenn man einen neuen benötigt, bekomme ich den nur bei Morelo oder sind das Standardschalter ? Danke vorab.



    Frank


    pasted-from-clipboard.jpg

  • Ein Umschalter ist aber schöner,da wird dan weiterhin mit dem Lenkrad die Hupe aktiviert und mit dem Umschalter nur die Hupe gewählt.Ist aber auch Geschmacksache.

  • Wir hatten bei unserem Morelo das Doppelhorn auf das Lenkrad gelegt. Der TÜV hat das vier Jahr hintereinander nicht beanstandet.


    v.G. Schorsch

  • Ein Umschalter ist aber schöner,da wird dan weiterhin mit dem Lenkrad die Hupe aktiviert und mit dem Umschalter nur die Hupe gewählt.Ist aber auch Geschmacksache.

    Ja da stimme ich dir zu………aber gemäß Straßenverkehrsordnung darf das „Horn“ bei unserem Fahrzeug nur zu „Showzwecken“ oder ähnliches …….wendet werden.


    Im allgemeinen Straßenverkehr ist es unzulässig und könnte ggf. zusätzlich auch bei der TÜV Prüfung problematisch werden, wenn der Prüfer den Schalter betätigt und die Hupe 🤷‍♀️🤦‍♀️.


    Daher der deutlich beschriftete Taster, welcher noch zusätzlich deaktiviert werden kann um ggf. die vorgenannte Situation zu umgehen.


    :ironie:Achtung:Ironie an…………

    “Es soll ja auch bei dieser „Behörde“ fähige Mitarbeiter geben.“

    Ironie aus :ironie:

  • Mahlzeit, ich habe den Schalter als Umschalter ausgelegt, Da meines Wissens das Luftdruckhorn nur Innerorts verboten ist😉


    Gruß Klaus

    Hier steht nichts von inner- oder außenorts!



    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

    B. Fahrzeuge

    III. Bau- und Betriebsvorschriften

    §55 Einrichtungen für Schallzeichen

    [Blocked Image: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs

    aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

    [Blocked Image: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug

    und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.


    Und auch im § 16 Schall- und Lichtzeichen steht nichts davon.

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