Gasprüfung jetzt in der StVZO aufgenommen

  • Aus der „nichtamtlichen“ Veröffentlichung

    Soll ab Juli 2025 gelten

    § 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen

    (1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben die Flüssiggasanlagen ihrer Fahrzeuge mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h, die nicht zum Antrieb dieser Fahrzeuge dienen, auf ihre Kosten nach Maßgabe der Technischen Regel Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) „Flüssiggasanlagen mit einem Höchstverbrauch von 1,5 kg/h in Freizeitfahrzeugen, Mobilheimen und zu Wohnzwecken in anderen Fahrzeugen; Betrieb und Prüfung“ (ISSN 0176-3490, DVGW, Bonn, August 2022) des Vereins „Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e. V.“ Josef-Wirmer-Straße 1–3, 53123 Bonn prüfen zu lassen


    1.vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,
    2.vor einer Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen sowie
    3.danach wiederkehrend im Abstand von jeweils 24 Monaten zur vorausgegangenen Prüfung (Wiederholungsprüfung).

    Die Frist für die Durchführung einer Wiederholungsprüfung endet mit Ablauf des vierundzwanzigsten Monats.


    Ausgenommen von der Pflicht nach Satz 1 sind

    1.Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie Kurzzeitkennzeichen nach § 42 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
    2.Fahrzeuge der Bundeswehr und
    3.Fahrzeuge nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4.


    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 geändert worden ist, als Arbeitsmittel verwendet werden, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung, zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlagen des Anhanges des Grundsatzes 310-003 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.* , Ausgabe Juni 2023 und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.
    (3) Die Halter von gewerblich genutzten Fahrzeugen mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren zu Antriebszwecken haben die Flüssiggasanlagen, die im Sinne des § 2 Absatz 1 der Betriebssicherheitsverordnung als Arbeitsmittel verwendet werden und die nicht der wiederkehrenden Prüfung nach § 41a Absatz 6 unterliegen, auf ihre Kosten nach Maßgabe des § 14 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 der Betriebssicherheitsverordnung zu den dort genannten Zeitpunkten prüfen zu lassen. Die Ergebnisse der Prüfung sind unter Verwendung der Vorlage des Anhanges des Grundsatzes 310-004 „Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V.** , Ausgabe 2023, und nach Maßgabe des § 14 Absatz 7 in Verbindung mit Anhang 3 Abschnitt 2 Nummer 4.2 der Betriebssicherheitsverordnung aufzuzeichnen und aufzubewahren.

    Amtlicher Hinweis: Veröffentlichung und Bezug: http://www.dguv.de/publikationen > Webcode: p310003** Amtlicher Hinweis: Veröffentlichung und Bezug: http://www.dguv.de/publikationen > Webcode: p310004

  • Hallo Elbert,

    ich war im April bei der HU / AU und zur Gasprüfung. der Prüfer hatte dieses schon erwähnt.

    Fahrzeug ist eine Concorde Charisma mit Gasflaschen und Gastank.

    Der Prüfer hat in diesem Zusammenhang 2x geprüft.

    Einmal die Flaschenanlage und einmal die Tankanlage.

    Er hat auch jede Prüfung separat berechnet.

    Er meinte auch, dass nach 10 Jahren alle Leitungen und Schläuche raus müssen und gegen neue ersetzt werden müssen.

    Ist das gängige Praxis - eigentlich ist das doch eine Anlage oder?


    VG Stephan

  • Das finde ich aber mal richtig Dreist. Da werden doch nicht die Flaschen und auch nicht der Tank geprüft, sondern die gasführenden Leitungen. Ich habe bisher immer nur "einfach" bezahlt.

  • Hallo Stephan,


    für unseren Flair haben wir die Gasprüfung letzten Monat im Rahmen der Inspektion mitmachen lassen. Da gab es auch nur eine Gesamtprüfung und entsprechend auch nur eine Gebührenberechnung. Es wäre mir auch völlig neu, dass die beiden Behältnisse zu jeweils separaten Prüfungen führen und denke, dass das in eurem Fall fehlerhaft abgerechnet wurde..


    VG, Thomas

  • Moin Stephan,


    Elbert wird das wohl noch genauer ausführen (können),

    Mein Wissensstand ist:

    Druckregelgeräte, automatische Umschalteinrichtungen und Schlauchleitungen sind spätestens 10 Jahre nach Herstellerdatum gegen neue auszuwechseln.“

    Ebenso müssen Tank und Rohrleitungen nach 10 Jahren auf Anrostungen untersucht werden und ggf. getauscht werden.

    Beim Tank habe ich das gerade erst hinter mir - die Rohrleitungen waren aber weder befallen noch betroffen.


    Edit:

    Habe zwar auch nur eine Gesamtrechnung - aber Tank- und Flaschenanlage wurden getrennt berechnet.


    VG

    Georg

  • Ich hatte auch schon die Variante mit separater Prüfung und Abrechnung des Tanks.

    Bei der Prüfung wird doch über den Schlauch, an dem eine Flasche angeschlossen wird Druck auf das System gegeben und nach Zeit X der Druckabfall bewertet?

    Wie funktioniert das beim Gastank?

    Wir hatten beim letzten Fahrzeug mit Gastank eine kleine Undichtigkeit an den Armaturen des Tanks. Die Prüfung war OK, aber es hat immer leicht nach Gas gerochen. Es war letztlich eine Dichtung am Gasfilter des Tanks. Also Prüfung gut, aber auch immer mal auf die Nase achten.


    Viele Grüße,

    Matthias

  • Tja Stephan, da hat mal wieder ein „Unwissender“ geprüft.


    Fest eingebauter Gastank gehört als Prüfpunkt zur HU des Fahrzeuges und Bedarf keiner gesonderten „Gasprüfung“.

    Er wird zu jeder HU auf Korrosion geprüft. Also immer vorher selbst rundum anschauen denn Korrosion am Tank bedeutet EM (Erheblichen Mangel) und führt zur Verweigerung der Plakette mit Nachprüfung in max. 4 Wochen.


    Wenn im Flaschenraum der vorgeschriebene, manuelle Umschalter vorhanden ist für Gas entweder aus Flasche oder Tank wird einzig 2 x Druck auf das System gegeben. Nach der ersten Prüfung des Kreislaufs z.B. Flasche wird der Hebel umgelegt und nochmal mit Druck beaufschlagt.


    Das könnte aber einfacher gemacht werden, indem der Prüfanschluß in die gemeinsame Niederdruckleitung eingebaut wird.

    Dann wird der Prüfdruck auf das gesamte Leitungssystem Tank, Flaschen bis hin zu den Geräten eingebracht.


    IMG_6400.jpeg


    Nach 10 Jahren sind Hochdruckschläuche von Flasche zu Regler sowie die Druckregler zu tauschen. Am Gastank gibt es keine Schläuche da der Regler direkt verbaut ist.

  • Bei der Prüfung wird doch über den Schlauch, an dem eine Flasche angeschlossen wird Druck auf das System gegeben und nach Zeit X der Druckabfall bewertet?

    Wie funktioniert das beim Gastank?

    Hallo Mathias,.


    Schlauchleitung ist die Hochdruckseite. Da wird nichts geprüft.


    Prüfung mit Druck findet nach dem Regler statt. Die Anlage läuft mit 30 mbar, der Prüfdruck beträgt 150 mbar und muß 10 Minuten gehalten werden


    Wenn nur ein Tank verbaut ist, gibt es hinter dem Regler am Tank einen Prüfanschluß.

  • Fest eingebauter Gastank gehört als Prüfpunkt zur HU des Fahrzeuges und Bedarf keiner gesonderten „Gasprüfung“.

    Er wird zu jeder HU auf Korrosion geprüft.

    Genauso kenne ich das auch. Am Gastank wurde noch nie bei der Gasprüfung geprüft, lediglich an den 2 Flaschen und dem Regler bzw. deren Schläuche.

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